Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Staalfederatie Nederland (SFN) (niederländische Stahlföderation), Stand: 1 Mai 2018

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen, herausgegeben von der Staalfederatie Nederland (SFN),

hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer (Kamer van Koophandel) am 15 März 2018.

Nr. 40409040

Postanschrift: Postbus 2600, 3430 GA Nieuwegein, Niederlande.

ãStaalfederatie Nederland

 

 

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, die der Nutzer dieser Geschäftsbedingungen erteilt, auf alle Verträge, die er schließt, sowie alle Verträge, die sich aus jenen ergeben, und zwar mit der Maßgabe, dass der Nutzer dieser Bedingungen der Anbieter bzw. Auftragnehmer zu sein hat.

1.2 Der Nutzer dieser Geschäftsbedingungen wird im Folgenden als der „Verkäufer“ bezeichnet. Die Gegenpartei wird als der „Käufer“ bezeichnet.

1.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen einem vom Käufer und Verkäufer geschlossenen Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.

 

Artikel 2: Angebote

2.1 Alle Angebote sind unverbindlich.

2.2 Wenn der Käufer dem Verkäufer Informationen zur Verfügung stellt, darf der Verkäufer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und sein Angebot darauf stützen.

2.3 Die im Angebot genannten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung.

2.4 Ein Vertrag kommt erst zustande, sobald der Verkäufer diesen schriftlich, worunter inbegriffen per E-Mail, bestätigt hat. Im Falle von Differenzen zwischen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers und jener des Käufers, ist die Bestätigung des Verkäufers verbindlich.

2.5 Sofern der Verkäufer dem Käufer ein Modell oder Muster vorgelegt hat, so gilt dies lediglich zur Veranschaulichung. Der Käufer kann daraus keine Rechte herleiten.

2.6 Der Käufer garantiert, dass (i) er bei Handelsgeschäften mit den Sachen in gleich welcher Form (u.a. Verkauf, Leasing, Verarbeitung) alle entsprechend gültigen Gesetze und Bestimmungen und insbesondere auch alle Exportkontrollen und Sanktionsregelungen der EU und der UN respektieren wird, und dass (ii) die Sachen nicht direkt oder indirekt für Länder bestimmt sind oder wahrscheinlich bestimmt sein werden, die von der UN oder der EU für die betreffenden Sachen mit Sanktionen belegt wurden, es sei denn, dass der Käufer für diese Sachen von einer von der UN oder der EU bestimmten, zuständigen Behörde eine Befreiung oder Genehmigung erhalten hat. Der Käufer verpflichtet sich, diese Garantie im Rahmen von Transaktionen dieser Sachen als Kettenbedingung in nachfolgende Verträge aufzunehmen bzw. aufnehmen zu lassen.

2.7 Geringe branchenübliche oder technisch in angemessener Weise nicht zu vermeidende Abweichungen und Differenzen in Bezug auf Qualität, Farbe, Aufmaß, Gewicht oder Verarbeitung stellen keinen Mangel dar. Zur Berechnung des Preises und/oder des Gewichts von Stahl und/oder Edelstahl auf der Grundlage des Volumens verwenden wir ein spezifisches Gewicht von 8,0 kg/dcm³.

 

 

 

Artikel 3: Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums

3.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, behält der Verkäufer sämtliche geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an den von ihm vorgenommenen Angeboten und an den zur Verfügung gestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und Modellen, Software usw.

3.2 Die Rechte an den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben bleiben Eigentum des Käufers, und zwar unabhängig davon, ob dem Käufer für deren Herstellung Kosten berechnet wurden. Es ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers nicht gestattet, diese Sachen zu kopieren, zu benutzen oder Dritten zu zeigen. Der Käufer hat dem Verkäufer je Verstoß gegen diese Bestimmung eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- € zu zahlen. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu Schadenersatz aufgrund der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.

3.3 Der Verkäufer muss die ihm erteilten Informationen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels auf erstes Ersuchen hin innerhalb einer vom Verkäufer gesetzten Frist zurücksenden oder - wobei diese Wahl im Ermessen des Verkäufers liegt - vernichten. Der Verkäufer ist befugt, zu überprüfen, ob die Rücksendung oder Vernichtung auch tatsächlich erfolgt ist. Der Käufer verpflichtet sich, daran kostenlos mitzuwirken. Im Falle der Verletzung einer jeglichen Pflicht aus dieser Bestimmung hat der Käufer dem Verkäufer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- € pro Tag zu zahlen. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu Schadenersatz aufgrund der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.

 

Artikel 4: Geheimhaltung

Sämtliche Informationen und (Fach-) Kenntnisse, gleich welcher Art und in welcher Form auch immer, die dem Käufer vom oder im Namen des Verkäufers erteilt werden, verstehen sich als streng vertraulich und werden vom Käufer auf unbestimmte Dauer als geheime Informationen behandelt und keinen Dritten bekannt gegeben. Außerdem verwendet der Käufer diese Informationen und (Fach-) Kenntnisse ausschließlich zur Ausführung des Vertrags mit dem Verkäufer, und zwar vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verkäufers.

 

Artikel 5: Empfehlungen und erteilte Informationen

5.1 Der Käufer kann aus den vom Käufer erhaltenen Empfehlungen und Informationen keinerlei Rechte ableiten.

5.2 Wenn der Käufer dem Verkäufer Informationen zur Verfügung stellt, darf der Verkäufer bei der Durchführung des Vertrages davon ausgehen, dass diese richtig und vollständig sind.

5.3 Der Käufer stellt den Verkäufer vor jeglichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Benutzung der vom Käufer oder in seinem Namen zur Verfügung gestellten Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Mustern, Modellen u.Ä. frei.

 

Artikel 6: Lieferfrist / Durchführungszeitraum

6.1 Die angegebenen Lieferfristen oder Durchführungszeiträume sind immer als ungefähre Angaben zu verstehen.

6.2 Die Lieferfrist oder der Durchführungszeitraum beginnt erst, wenn zu allen kaufmännischen und technischen Einzelheiten Übereinstimmung erzielt worden ist, der Verkäufer im Besitz aller Informationen, genehmigten Zeichnungen und dergleichen ist, die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und alle übrigen für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

6.3  a.   Weichen die Gegebenheiten von denen ab, die dem Verkäufer bei der Festlegung der Lieferfrist oder des Durchführungszeitraums bekannt waren, so kann er die Lieferfrist oder den Durchführungszeitraum um die Zeit verlängern, die er für die Durchführung des Auftrags unter diesen neuen Gegebenheiten benötigt. Können die Arbeiten sodann nicht in den Zeitplan des Verkäufers eingeschoben werden, so werden sie ausgeführt, sobald der Zeitplan des Verkäufers dies zulässt.

      b.    Schiebt der Verkäufer seine Verpflichtungen auf, so verlängert sich die Lieferfrist oder der Durchführungszeitraum um die Dauer der Aussetzung. Kann die Wiederaufnahme der Arbeiten sodann nicht in den Zeitplan des Verkäufers eingeschoben werden, so werden diese Arbeiten ausgeführt, sobald der Zeitplan des Verkäufers dies zulässt.

6.4 Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche Kosten, die dem Verkäufer infolge einer dem Käufer zuzuschreibenden Verzögerung der Lieferfrist oder des Durchführungszeitraums im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels entstehen sollten, zu erstatten.

6.5 Die Überschreitung der Lieferfrist oder des Durchführungszeitraums führt in keinem Fall dazu, dass der Käufer Anspruch auf Schadensersatz oder Kündigung hat.

6.6 Sofern die Lieferung nicht innerhalb der Lieferfrist oder des Durchführungszeitraums stattfinden kann, ist der Verkäufer zu Teillieferungen berechtigt.

 

Artikel 7: Gefahrenübergang

7.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, „ex works“, Standort des Verkäufers, gemäß Incoterms 2010. Die Gefahr der Sache geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass dem Käufer die Sache zur Verfügung steht.

7.2 Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels können der Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass der Verkäufer für den Transport zuständig ist. Die Gefahr in Bezug auf die Lagerung, die Verladung, den Transport und die Abladung trägt in diesem Fall der Käufer. Der Käufer kann für diese Gefahren eine Versicherung abschließen.

7.3 Der Käufer hat die Sache unverzüglich nach der Lieferung auf eventuelle Abweichungen vom Vereinbarten zu kontrollieren.

 

Artikel 8: Preisänderung

Der Verkäufer darf einen Anstieg von den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren, der sich nach dem Vertragsabschluss ergeben sollte, an den Käufer weitergeben.

                                                                                                                  

Artikel 9: Höhere Gewalt    

9.1 Der Verkäufer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Pflichten auszusetzen, sofern er infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Pflichten gegenüber dem Käufer zu erfüllen.

9.2 Unter höherer Gewalt verstehen sich unter anderem der Umstand, dass Lieferanten, Nachunternehmer des Verkäufers oder vom Verkäufer eingeschaltete Spediteure ihre Pflichten nicht oder nicht fristgemäß erfüllen, sowie Witterungsumstände, Naturgewalt, Feuer, Stromstörung, Telekommunikationsstörung, Terrorismus, Verlust, Diebstahl oder Verlorengehen von Werkzeug oder Material, Straßensperrungen, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen, Import- oder Handelsbeschränkungen und Cyberkriminalität.

9.3 Der Verkäufer ist nicht mehr zur Aussetzung befugt, sofern die zeitweilige Unmöglichkeit der Erfüllung mehr als drei Monate gedauert hat. Jede der Parteien kann den Vertrag nach Ablauf jener Frist mit sofortiger Wirkung auflösen, wobei allerdings gilt, dass dies ausschließlich für den Teil der Pflichten möglich ist, der noch nicht erfüllt worden ist.

9.4 Sofern von höherer Gewalt die Rede ist und eine Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung für den Teil der Pflichten aufzulösen, der noch nicht erfüllt worden ist.

9.5 Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der Aussetzung oder Auflösung des Vertrags im Sinne dieses Artikels erlittenen oder zu erleidenden Schadens.

 

Artikel 10: Haftung

10.1 Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers kraft einer jeglichen gesetzlichen Grundlage beschränkt sich auf höchstens 15 % der Gesamtauftragssumme (ohne Umsatzsteuer). Wenn der Vertrag aus einzelnen Teilen oder Teillieferungen besteht, beschränkt sich die Schadensersatzpflicht auf einen Höchstbetrag von 15 % (ohne Umsatzsteuer) der Auftragssumme des jeweiligen schadensverursachenden Teils oder der betreffenden schadensverursachenden Teillieferung.

10.2 Für eine Erstattung kommen folgende Schäden nicht in Betracht:

a. Folgeschäden oder indirekte Schäden. Darunter verstehen sich unter anderem Schäden durch Stagnation, Produktionsverluste, Gewinneinbußen, Transportkosten sowie Fahrt- und Aufenthaltskosten. Der Käufer kann sich, sofern möglich, gegen diesen Schaden versichern.
b. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden unter anderem verstanden: Schäden, die durch oder während der Durchführung der Arbeit an Sachen verursacht werden, an denen gearbeitet wird, oder an Sachen, die sich in der Nähe des Ortes, an dem gearbeitet wird, befinden. Der Käufer kann sich bei Bedarf gegen diesen Schaden versichern.
c. Kosten für Demontage und Montage.
d. Schäden, die durch vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht in Führungspositionen befindlichen Mitarbeitern des Verkäufers verursacht wurden.

10.3 Der Verkäufer haftet nicht für Schäden an den vom Käufer oder in dessen Namen gelieferten Materialien infolge einer nicht ordnungsgemäß ausgeführten Bearbeitung durch den Verkäufer.

10.4 Der Käufer schützt den Verkäufer vor einer jeglichen Haftung gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einer Haftung aufgrund eines Mangels in einem Produkt, das der Käufer einem Dritten geliefert hat und das (unter anderem) aus den vom Verkäufer gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand. Der Käufer ist verpflichtet, alle dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden zu ersetzen, und zwar auch die vollständigen Kosten seiner Rechtsverteidigung.

10.5 Die Bestimmungen in diesem Artikel greifen nicht, sofern der Schaden durch Vorsätzlichkeit oder bewusste Fahrlässigkeit einer Führungskraft des Verkäufers entstanden ist.

 

Artikel 11: Garantie und sonstige Ansprüche.

11.1 Es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden, garantiert der Verkäufer die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für die Dauer von zwölf Monaten nach deren Erbringung. Wenn eine abweichende Garantiefrist vereinbart wurde, finden die übrigen Absätze dieses Artikels ebenfalls Anwendung.

11.2 Wenn die vereinbarte Leistung nicht tauglich war, wird der Verkäufer selbst entscheiden, ob er von seinem Nachbesserungsrecht Gebrauch macht oder dem Käufer einen entsprechenden Teil der Rechnung gutschreibt. Entscheidet sich der Verkäufer im Nachhinein noch für eine ordentliche Erledigung der Leistung, so führt er diese innerhalb einer angemessenen Frist durch.

11.3 Ersatzteile oder Materialien, die vom Verkäufer repariert oder ersetzt werden, hat der Käufer auf eigene Rechnung nach der ersten Aufforderung des Verkäufers an den Verkäufer zurückzuschicken.

11.4 Der Käufer muss dem Verkäufer in allen Fällen die Gelegenheit bieten, einen etwaigen Mangel zu beseitigen.

11.5 Der Käufer kann sich nur dann auf die Garantie berufen, wenn er alle seine gegenüber dem Verkäufer bestehenden Pflichten erfüllt hat.

11.6 a. Es wird keine Garantie gewährt, wenn die Mängel entstanden sind durch:
- gewöhnlichen Verschleiß
- unsachgemäße Nutzung
- eine nicht oder fehlerhaft durchgeführte Wartung
- eine Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Käufer selbst oder durch Dritte
- Mängel an Sachen oder durch untaugliche Sachen, die vom Käufer stammen oder von diesem vorgeschrieben wurden
- durch Mängel an den oder durch die Untauglichkeit der vom Käufer verwendeten Materialien oder Hilfsmittel(n).

11.6 b. In folgenden Fällen wird keine Garantie gewährt:
- Die gelieferten Sachen waren zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu.
- Für Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt worden ist.

11.7 Das in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels Bestimmte gilt in entsprechender Weise für etwaige Garantieansprüche des Käufers wegen Schlechtleistung, Nichtkonformität oder auf welcher Grundlage auch immer.

 

Artikel 12: Übertragung und Verpfändung

Der Käufer kann die Rechte oder Pflichten kraft eines jeglichen Artikels aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem/den zugrundeliegenden Vertrag/Verträgen nicht übertragen oder verpfänden, es sei denn, dies erfolgt mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verkäufers. Diese Klausel hat auch eine sachenrechtliche Wirksamkeit.

 

Artikel 13: Reklamationspflicht

13.1 Ansprüche wegen einer Schlechtleistung hat der Käufer nur, wenn er den Mangel innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem er den Mangel entdeckt hat oder nach billigem Ermessen hätte entdecken müssen, schriftlich beim Verkäufer gerügt hat.

13.2 Der Käufer hat Beschwerden über die Richtigkeit einer Rechnung, unter Androhung des Verlustes aller Rechte, innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Verkäufer einzureichen. Wenn eine längere Zahlungsfrist als dreißig Tage vereinbart wurde, muss sich der Käufer spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich beschwert haben.

13.3 Etwaige Rechtsforderungen des Käufers haben, unter Androhung des Verlustes aller Rechte, spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem der Käufer fristgerecht beim Verkäufer eine Beschwerde eingereicht hat, anhängig gemacht worden zu sein.

 

Artikel 14: Nicht abgenommene Sachen

14.1 Der Käufer hat kostenlos in jeder Hinsicht seine Mitwirkung zu gewähren, um es dem Verkäufer zu ermöglichen, die Sache oder Sachen, die Gegenstand des Vertrags sind, abzuliefern.

14.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Sache oder Sachen nach Ablauf der Lieferfrist bzw. des Durchführungszeitraums am vereinbarten Ort abzunehmen.

14.3 Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Käufers eingelagert. Der Käufer kann die Zahlung der Lagerkosten nicht aussetzen, weil die Ablieferung noch nicht erfolgt ist.

14.4 Im Falle der Verletzung der Bestimmungen aus den Absätzen 1 und/oder 2 dieses Artikels hat der Käufer dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 € pro Tag zu zahlen, wobei ein Höchstbetrag in Höhe von 25.000,- € gilt. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einem Schadensersatz aufgrund der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.

 

Artikel 15: Zahlung

15.1 Die Zahlung erfolgt am Ort der Geschäftsstelle des Verkäufers oder auf ein vom Verkäufer zu benennendes Konto.

15.2 Sofern nicht anders vereinbart, muss die Zahlung innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen.

15.3 Sofern der Käufer seine Zahlungspflicht nicht erfüllt, ist er verpflichtet, anstatt der Zahlung des vereinbarten Geldbetrags einem Ersuchen des Verkäufers auf Inzahlungnahme stattzugeben.

15.4 Das Recht des Käufers auf Verrechnung oder Aussetzung seiner Forderungen gegenüber dem Verkäufer wird ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer ist für insolvent erklärt worden.

15.5 Ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die vereinbarte Leistung bereits vollständig erbracht hat, werden alle vom Käufer nach dem Vertrag aktuell oder künftig geschuldeten Zahlungen sofort fällig, wenn

a. eine Zahlungsfrist überschritten worden ist
b. für den Käufer ein Insolvenzverfahren oder gerichtlicher Gläubigerschutz beantragt wurde
c. Sachen oder Forderungen des Käufers gepfändet werden
d. der Käufer (als Gesellschaft) aufgelöst oder liquidiert wird
e. der Käufer (als natürliche Person) einen Antrag auf Zulassung zur gesetzlichen Schuldensanierung stellt, unter Vormundschaft gestellt wird oder verstorben ist
f. der Käufer auch nach einer schriftlichen Mahnung, mit welcher ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt worden ist, seine sich aus Artikel 14 ergebenden Pflichten nicht erfüllt.

15.6 Ist die Bezahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt, so hat der Käufer dem Verkäufer unmittelbar Zinsen zu zahlen. Die Zinsen belaufen sich auf 12 % pro Jahr oder, wenn die gesetzlichen Verzugszinsen für Handelsgeschäfte höher sind, auf jenen Zinssatz. In Bezug auf die zu zahlenden Zinsen gilt ein Teil des Monats als ganzer Monat.

15.7 Der Verkäufer ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten an den Käufer mit Forderungen von mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Käufer zu verrechnen. Außerdem ist der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen an den Käufer mit Verbindlichkeiten von mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen gegenüber dem Käufer zu verrechnen. Ferner ist der Verkäufer ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten an den Käufer mit Forderungen gegenüber mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Unter verbundenen Unternehmen verstehen sich die Unternehmen, die zur selben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) gehören und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c BW.

15.8 Ist die Bezahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Kosten des außergerichtlichen Inkassos zu erstatten, und zwar mindestens in Höhe eines Betrags in Höhe von 155,- €.

Diese Kosten sind auf der Grundlage der nachstehenden Tabelle zu berechnen (Hauptforderung inklusive Zinsen):
für die ersten € 3.000,-                          15 %
für den Mehrbetrag bis € 6.000,-             10 %
für den Mehrbetrag bis € 15.000,-            8 %
für den Mehrbetrag bis € 60.000,-            5 %
für den Mehrbetrag über € 60.000,-         3 %.

Die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten sind dann zu erstatten, wenn diese höher als der Betrag sind, der sich nach der vorstehenden Berechnung ergibt.

15.9 Wird in einem gerichtlichen Verfahren zugunsten des Verkäufers entschieden, gehen sämtliche Kosten, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind, zulasten des Käufers.

 

Artikel 16: Sicherheiten

16.1 Unbeschadet der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet sich der Käufer, auf erste Aufforderung des Verkäufers eine nach dessen Urteil hinreichende Sicherheit für die Bezahlung zu leisten. Sofern der Verkäufer dem nicht innerhalb der gesetzten Frist genügt, gerät er unmittelbar in Verzug. Der Verkäufer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag aufzulösen und seinen Schaden gegenüber dem Käufer geltend zu machen.

16.2 Nach der Lieferung ist der Verkäufer der Eigentümer der gelieferten Sachen, so lange der Käufer:

a. seine Pflichten aus diesem oder anderen Verträgen nicht erfüllt hat
b. Forderungen, die sich aus der Nichterfüllung der vorgenannten Verträge ergeben, wie Schäden, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten nicht bezahlt hat.

16.3 So lange auf den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, darf der Käufer dieser außerhalb seiner normalen Betriebsausübung nicht belasten. Außerdem ist der Käufer verpflichtet, die vom Verkäufer gelieferten Sachen getrennt und erkennbar als Eigentum des Verkäufers aufzubewahren sowie auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken zu versichern, worunter unter anderem gegen Verlust, Unterschlagung, Vermissung, Diebstahl, Entfremdung, Beschädigung und gänzliche oder teilweise Vernichtung.

16.4 Der Verkäufer darf die gelieferten Sachen zurücknehmen, nachdem er seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat. Der Käufer hat daran vollumfänglich mitzuwirken.

16.5 Der Verkäufer hat hinsichtlich aller Sachen, die er aus welchem Grund auch immer in Gewahrsam hat oder erhalten wird, und für alle Forderungen, die er an den Käufer hat oder erhalten sollte, hinsichtlich jeder Person, die deren Aushändigung verlangt, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.

 

Artikel 17: Zwischenzeitliche Beendigung des Vertrags

17.1   Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag mit dem Käufer mit sofortiger Wirkung, ohne dass ein gerichtliches Einschreiten erforderlich wäre, zu beenden, sofern:

a. sich eine Situation im Sinne von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a bis f ergibt
der Käufer auch nach einer schriftlichen Mahnung, mit der ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt worden ist, eine oder mehr seiner Pflichten nicht erfüllt
a. die Eigentums- oder Managementstruktur des Käufers wesentlich geändert wird
b. der Verkäufer die billige Vermutung hat, dass die Sachen direkt oder indirekt für ein Land bestimmt sind, das kraft eines von der UN oder der EU verhängten Erlasses mit einer Sanktion belegt wurde, ohne dass dafür von einer dafür zuständigen Behörde eine Befreiung oder eine Genehmigung erteilt wurde.

17.2 Der Käufer hat im Falle der Beendigung des Vertrags im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels keinen Anspruch auf einen jeglichen Schadensersatz des Verkäufers.

 

Artikel 18: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1 Es gilt das Recht der Niederlande. Das Wiener UN-Kaufrecht (CISG) ist wie jegliche andere internationale Regelung, deren Ausschluss gestattet ist, nicht anwendbar.

18.2 Streitigkeiten werden ausschließlich dem im Gerichtsbezirk des Standorts des Verkäufers zuständigen niederländischen Zivilrichter vorgelegt, es sei denn, dies verstößt gegen zwingendes Recht. Es ist dem Verkäufer gestattet, von dieser Zuständigkeitsklausel abzuweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen anzuwenden.

18.3 Sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in einer anderen als der niederländischen Sprache abgefasst wurden, ist bei Differenzen in der Formulierung immer der niederländische Wortlaut ausschlaggebend.

Zertifizierungen

ISO 9001:2015

ISO certificering Almet

Kundenbewertungen

8.1 van 10
(402 bewertungen)

Bewerten Sie uns...

Social Media

Bleiben Sie auf dem Laufenden und folgen Sie uns!

Track & trace

Verfolgen Sie Ihre Sendung

Bleib informiert

Registrieren Sie sich und bleiben Sie informiert.

Scroll to top